Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kritter Media Werbeagentur, Inhaber Maximilian Kritter, Mittelgewann 38, 68723 Schwetzingen ("Kritter Media")

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Herstellen eines Werkes durch Kritter Media für den Besteller. Sie gelten für alle Verträge, die Kritter Media mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Kritter Media erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn Kritter Media hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.3 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

1.4 Alle von Kritter Media abgegebenen Angebote sind freibleibend

1.5 Bei fernmündlich (insbesondere über Telefonat/Videochat) zustande kommenden Verträgen zwischen Kritter Media und dem Kunden willigt der Kunde in die Aufzeichnung ein. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zu Beweis- und Dokumentationszwecken.

 

2. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

2.1 Der Vertragsgegenstand im Sinne dieser AGB wird definiert als das von Kritter Media im Rahmen des Produktionsauftrags herzustellende Endprodukt in seiner technisch ablauffähigen sowie bearbeitungsfähigen, elektronischen Form („Produktion“), ohne im Rahmen der Produktion von Kritter Media hergestelltes Begleitmaterial, wie Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und dergleichen.

2.2 Kritter Media bietet sämtliche Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.

2.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Aus einer Garantieerklärung haftet P&I nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen in diesen AGB.

2.4 Im Fall von Sach- und/oder Rechtsmängeln haftet Kritter Media ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

2.5 Soweit im Produktionsauftrag nicht anders bestimmt wird und nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen, ist Kritter Media zur Leistungserbringung durch Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Kündigung

3.1 Die vereinbarte Vergütung sowie der Zahlungsplan ergeben sich aus dem jeweils zugrunde liegenden individuell erstellten Angebot und Produktionsauftrag nebst zugehörigem Leistungsverzeichnis.

3.2  Sofern sich zwischen Abschluss des Vertrages und der Leistungserbringen Kostenfaktoren um mehr als 10% erhöhen, behält sich Kritter Media das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise anpassen entsprechend der Kostenerhöhung anzupassen.  Die Veränderungen wird Kritter Media auf Verlangen nachweisen. Entsprechende Kostensenkungen werden von Kritter Media weitergegeben.

3.3 Soweit dies im Leistungsverzeichnis nich anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von Kritter Media erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Materialkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten von Kritter Media. Reisezeiten werden Kritter Media zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten.

3.4 Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

3.5 In Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

3.6 Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Kritter Media berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen die weiteren Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt Kritter Media nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, hat der Auftraggeber zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, als Verzugsschaden zu erstatten.

3.7 Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Kritter Media berechtigt nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen dem Auftraggeber die Nutzung von bereits ausgeliefertem urheberrechtlich geschütztem Arbeitsergebnissen zu untersagen.

3.8 Der Besteller ist berechtigt den Auftrag bis zur Fertigstellung jederzeit zu kündigen. Kündigt der Besteller, so steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Kritter Media muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

4. Abnahme

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung und Zugang des Abnahmeverlangens in Textform zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel anzuzeigen, die der Abnahme entgegenstehen. Die Mängelanzeige muss in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als zehn Prozent , stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.

4.2  Die Produktion gilt ohne Abnahmeerklärung als abgenommen,

 

a) wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Ziff. 4.1 die keine wesentlichen Mängeln rügt, oder.

b) wenn der Auftraggeber die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt, insbesondere öffentlich zugänglich macht,

c) mit Bezahlung, außer der Auftraggeber hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder

d) wenn der Kunde innerhalb einer ihm dafür von Kritter Media gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern

5. Nutzungsrecht und Urheberrecht

5.1 Alle in Verbindung mit den Leistungen von Kritter Media stehenden Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen (an allen Bildern, Videos, Texten, Musik, etc.), verbleiben bei Kritter Media.

5.2 Dem Besteller werden diejenigen einfachen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind (insbesondere für Werbezwecke). Die Nutzungsrechte gelten nur am finalen Video bzw. an den finalen Erzeugnissen. An Rohaufnahmen, Planungsunterlagen oder anderen Vorversionen besteht kein Nutzungsrecht. Sollen weitere Rechte eingeräumt werden, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung von Kritter Media.

5.3 Der Auftragnehmer nimmt von seinem Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk Gebrauch. Der Besteller verlinkt den Auftragnehmer beim Veröffentlichen des Materials auf seiner Seite.

6. Eigene werbliche Zwecke

Kritter Media ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung im Geschäftsverkehr auf die Produktion als Referenzprojekt in branchenüblicher Weise hinzuweisen sowie die Produktion ganz oder in Teilen zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren und/oder in Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie zu eigenen werblichen Zwecken vorzuführen oder über das Internet zugänglich zu machen sowie auf Datenträgern jeglicher Art zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

7. Lieferung der Produktion, Leistungsverzögerung

7.1 Die Lieferung der Produktion erfolgt auf einem marktüblichen Datenträger und/oder über die Bereitstellung eines Links zum Herunterladen der Endergebnisse über einen von Kritter Media gewählten Cloud-Speicher-Anbieter in einem aktuell gängigen Dateiformat, es sei denn der Kunde hat ein bestimmtes Format ausdrücklich gewünscht.

7.2.1. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt unvorhersehbar ist und deren Verhinderung nicht in der Macht der Parteien liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, terroristische Anschläge, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel,  Aussperrungen, unvermeidbare Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionen, Epidemien, Pandemien, Embargos und hoheitliche Verfügungen, die die Vertragserfüllung der Parteien stören oder vereiteln (nachfolgend „Höhere Gewalt“), entbinden die betroffene Partei mindestens für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten und die andere Partei von ihren entsprechenden Gegenleistungspflichten (einschließlich Obliegenheiten) aus diesem Vertrag.

7.2.2. Die von Höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die vollständigen Einzelheiten der Höheren Gewalt (inkl. einer bestmöglichen Schätzung des Umfangs und der Dauer der Beeinträchtigung) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Die betroffene Partei wird alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die daraus entstehenden Schwierigkeiten zu bewältigen und die Verpflichtungen und Obliegenheiten so schnell wie möglich wiederaufzunehmen.

7.2.3 Die Parteien sind sich einig, die direkten und indirekten Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nach Treu und Glauben zu behandeln und bei der Vertragsabwicklung zu berücksichtigen. Die Parteien  sind sich einig, dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, sofern sie zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags nach Art, Umfang oder Dauer allgemein nicht bekannt waren, einen Fall der Höheren Gewalt darstellen, sofern die Vertragserfüllung hierdurch beeinträchtigt ist und die betroffene Partei bereits alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen im Einzelfall zur Bewältigung der Schwierigkeiten und zur Behebung etwaiger Verzögerungen getroffen hat und dennoch ihre entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann.

7.3.3 Jede Partei trägt in vollem Umfang ihre eigenen Kosten und Aufwendungen, die durch jedes Ereignis Höherer Gewalt entstehen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Dem AN ggf. entstehende Lager- und Versicherungskosten sind diesem jedoch durch den AG zu ersetzen.

8. Gewährleistung

8.1 Kritter Media leistet Gewähr dafür, dass sich die Produktion für die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer der Produktion von der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit um bis zu zehn Prozent stellt keinen Sachmangel der Produktion dar.

8.2 Kritter Media wird seine Pflichten zur Erfüllung des Produktionsauftrags nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Kritter Media gewährleistet, alle Leistungen im Sinne des Produktionsauftrags zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Produktion auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen.

8.2 Kritter Media ist ungeachtet eines Verschuldens berechtigt und verpflichtet, während der Durchführung des Auftrags bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seinen Leistung zu beheben. Kritter Media ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.5 Kritter Media gewährleistet, dass die Produktion frei von Rechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung der Produktion einschränken oder ausschließen würden.

9. Gewährleistung für Sachmängel

9.1 Kritter Media beseitigt ordnungsgemäß gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung in Textfrom wird der Auftraggeber das Leistungsergebnis innerhalb von sieben Tagen überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb von weiteren sieben Tagen Werktagen die Endabnahme die Nacherfüllung  in Textform bestätigen. Wenn der Auftraggeber innerhalb der vorstehenden Frist keine Erklärung abgibt, gilt der gerügte Mangel als beseitigt. Rügt der Auftraggeber jedoch form- und fristgemäß einen Mangel als weiterhin fortbestehend, ist Kritter Media zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.

9.2 Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber unter Ausschluss weitergehender Rechte den Ersatz der für eine selbst vorgenommene Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen oder die Vergütung mindern.

9.3 Werden vom Auftraggeber von Kritter Media nicht genehmigte Änderungen an der Produktion vorgenommen, insbesondere Bestandteile der Produktion ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung.

9.4 Kritter Media übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von über das Internet transportierten Daten.

10. Gewährleistung für Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Kritter Media weder von ihm noch von Dritten wegen ihrer im Rahmen der Produktion etwa erfolgenden Mitwirkung an der Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder sonstigen Mitwirkungshandlungen wegen etwaiger Verletzung gewerblicher Schutz- oder Verwertungsrechte (insbesondere Urheberrechte) in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Kritter Media von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern umgehend freizustellen und erforderlichenfalls auch die Kosten von Kritter Media für eine angemessene Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen.

11. Haftung / Schadenersatz

11.1 Auf Schadensersatz haftet Kritter Media – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kritter Media, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens sowie der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt.

11.3  Die sich aus 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

11.4 Die Haftung für Datenverlust wird – außer im Falle von Vorsatz – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

12. Produktionsrisiken

12.1 Finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Künstlers, Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von (Dreh-) Terminen ergeben, sind nicht von dem im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreis mit abgedeckt. Mehrkosten, die Kritter Media aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden können, sind vom Auftraggeber zu tragen.

12.2 Tritt während der Herstellung der Produktion ein von Kritter Media nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (sogenannte höhere Gewalt), erlischt der Anspruch von Kritter Media auf Zahlung des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises trotz fehlender Verpflichtung zur Leistung nicht. Im Gesamtpreis enthaltene Kosten bzw. Aufwendungen, die auf Grund des Erlöschens der Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind, werden vom Gesamtpreis abgezogen.

14. Behördliche Ausnahmegenehmigungen

 Sofern für die Durchführung von Dreharbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich werden, ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Produktionsauftrages zwischen Kritter Media und dem Auftraggeber sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unberührt.

15. Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand

 15.1 Änderungen und Ergänzungen des Produktionsauftrages sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

15.2 Für alle Ansprüche aus dem Produktionsauftrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Produktionsauftrag ist der Sitz von Kritter Media.

16. Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen im Übrigen unberührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

16.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand: 27.02.2022